Info u. Bestellung Energiepass

Wärmebild Energieausweis

Wann ist ein Energieausweis vorzulegen?

Gem. § 16 EnEV ist der Energieausweis u.a. in folgenden Fällen vorzulegen:

  • bei Neubau oder Änderung wesentlicher Bauteile
  • bei Verkauf
  • bei Neuvermietung bzw. Neuverpachtung

Ab wann muss der Energieausweis vorliegen?

Der Energieausweis wurde stufenweise in Abhängigkeit des Baujahres und der Gebäudenutzung  seit dem 1. Juli 2008 eingeführt. Findet bei Wohngebäuden bspw. eine Neuvermietung oder ein Verkauf statt, so müssen je nach Baujahr die ersten Energieausweise ab dem 1. Juli 2008 einem potenziellen Mieter oder Käufern auf Nachfrage vorgelegt werden.

Für Nichtwohngebäude muss der Energieausweis seit dem 1. Juli 2009 vorgelegt bzw. bei Gebäuden mit öffentlichen Dienstleistungen und einer Nutzfläche > 1 000 qm ausgehangen werden.

Muster – vom seit 01.07.08 geforderten Energiepass

Gern können Sie hier nun schnell und einfach Ihren Energieausweis für Ihr Gebäude bestellen.

Bestellung eines Energieausweises online
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